AGB

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der EsperoTech GmbH & Co. KG, Ludwigstraße 17, 82110 Germering (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“). Die AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, Verträge über die Lieferung von Software, ohne Rücksicht darauf, ob diese vom Auftragnehmer hergestellt oder bei Zulieferern eingekauft werden (§§ 433, 651 BGB) sowie für Dienstleistungsverträge. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wurde. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
(4) Im Falle von Widersprüchen gehen die in den besonderen Bestimmungen (Ziffern II bis V dieser AGB) enthaltenen Regelungen den Regelungen im Allgemeinen Teil (Ziffer I) dieser AGB vor. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen werden, an denen der Auftragnehmer sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
(2) Die Bestellung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach Zugang anzunehmen.

§ 3 Art und Umfang der Leistungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten hinsichtlich der jeweiligen Leistungsbestandteile folgende Regelungen:

(1) Beratung

Der Auftragnehmer erbringt für seine Kunden projektbezogen Beratungsleistungen, insb. bei der Auswahl, Installation und dem Betrieb von EDV-Systemen sowie der Erstellung und Anpassung von IT-Anwendungssystemen. Für größere Beauftragungen wird jeweils ein gesonderter Projektvertrag abgeschlossen, der neben der Spezifikation der Beratungsleistungen auch die konkreten Konditionen (Gegenstand, Dauer und Zielvorgabe des Projektes sowie die Vergütung etc.) enthält. Der Auftragnehmer hat weder einen Anspruch auf Beauftragung durch den Auftraggeber, noch ist er zur Annahme der von ihm angebotenen Projektaufträgen verpflichtet.

(2) Unterstützungsleistungen

Der Auftragnehmer erbringt in der Zeit von Mo-Fr. 10.00 bis 17.00 Uhr Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der EDV des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber in dessen täglichen Betrieb der Infrastruktur und der Behebung technischer Probleme diesbezüglich via Remoteunterstützung über Fernwartung, oder durch Vorort-Einsätze. Dies erfolgt jeweils nach Maßgabe der jeweiligen Bestellung.

(3) Software-Programmierung

Softwareentwicklungs- und programmierleistungen erbringt der Auftragnehmer nach Maßgabe der jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarungen.

(4) Hosting

Der Auftragnehmer stellt Speicherkapazität bzw. Rechenkapazität Speicher- und Verarbeitungskapazität für die Speicherung von Websites und für über das Internet nutzbare Anwendungen auf einem mit dem Internet verbundenen Server zur Verfügung. Für die Bereitstellung der Daten ist der Auftraggeber verantwortlich.

(5) Verkauf von Hardware und Software

Ist der Verkauf von Hardware vereinbart, stellt der Auftragnehmer die Hardware entsprechend den Vereinbarungen auf, und verschafft dem Auftraggeber jeweils mit der Lieferung das Eigentum daran.
Ist der Verkauf von Software vereinbart, liefert der Auftragnehmer diese in ausführbarer Form einschließlich einer Bedienungsanleitung und der Installationsanleitung.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Unterauftragnehmer zur Leistungserbringung einzusetzen.

§ 4 Vertragslaufzeit, Kündigung

(1) Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, werden sämtliche Verträge für die Dauer von 12 Monaten geschlossen. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit verlängert sich das Vertragsverhältnis um jeweils weitere 12 Monate, sofern diese nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden.
(2) Unberührt bleibt das Recht beider Parteien, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu beenden. Eine Kündigung aus wichtigem Grund muss zuvor mit einer Frist von zumindest zwei Wochen unter Benennung des Kündigungsgrundes schriftlich angedroht werden.
(3) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder Textform (E-Mail, Brief).

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung für die Inanspruchnahme der in § 3 genannten Leistungen bestimmt sich nach der einzelvertraglich getroffenen Vereinbarung, oder mangels ausdrücklicher Vereinbarung nach der jeweils aktuellen Preisliste des Auftragnehmers. Leistungen, die nicht in § 3 aufgeführt sind, werden mit EUR 70,- pro Stunde zzgl. USt berechnet. Leistungszeiten werden im 0,25-Stunden-Takt abgerechnet.
(2) Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Sämtliche Rechnungen sind fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme. Der Auftragnehmer ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt wird der Auftragnehmer spätestens mit der Auftragsbestätigung erklären.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleiben Ansprüche des Auftragnehmers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Leistung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers unberührt.

§ 6 Reisekosten

(1) Der Auftragnehmer hat über die vereinbarte Vergütung hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Auslagen und Aufwendungen, insbesondere Reisekosten und -spesen. Der Auftragnehmer rechnet diese prüffähig zusammen mit den von ihm erbrachten Leistungen oder zeitnah gesondert ab.
(2) Bei aufwandsbezogener Abrechnung weist der Auftragnehmer Zahl, Namen, Umfang, Tages- oder Stundensätze sowie eine kurze Tätigkeitsbeschreibung der eingesetzten Mitarbeiter aus.

§ 7 Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Auftragnehmer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Auftragnehmer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(5) Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden aufgrund der Nutzung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit richtet sich nach den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes.

§ 8 Mitwirkung des Kunden

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Laufzeit des jeweiligen Einzelvertrages eng und effizient mit dem Auftragnehmer zusammenzuarbeiten, wofür auch die personelle, organisatorische, fachliche und technische Verantwortung des Auftraggebers wesentlich ist. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet,

  • die an den Vertragsgegenstand gestellten Anforderungen in ausreichender Form schriftlich zu konkretisieren;
  • ordnungsgemäße, zur Leistungserbringung erforderliche, Unterlagen, Dokumentationen und Informationen, insbesondere über vorhandene Anlagen, Geräte, Computerprogramme und Computerprogrammteile, die mit der zu erbringenden Leistung zusammenwirken sollen, zu überlassen;
  • die erforderlichen Arbeitsräume und Arbeitsmittel bereitzustellen;
  • dem Auftragnehmer auf Anforderung im erforderlichen Umfang ungehinderten Zutritt, Zugang und Zugriff (auch Fernzugriff) zu informationsverarbeitenden Systemen, Programmen, Dateien und Informationen, die mit der Durchführung der Tätigkeiten in Verbindung stehen zu gewähren;
  • Testpläne und Testdaten bereitzustellen sowie ggfs. die Testumgebung aufzubauen und bereitzustellen;
  • im Rahmen des Test- oder Echtbetriebs festgestellte Fehler von erbrachten Leistungen in reproduzierbarer, jedenfalls in nachvollziehbarer Form zu dokumentieren und dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen;
  • Anlagen, Einrichtungen und zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personal, soweit zur Leistungserbringung erforderlich, auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen;
  • die Systemumgebung (Hard- und Software) des Auftraggebers fortgesetzt zu warten (der Auftraggeber kann hierzu entsprechende Wartungs- und Pflegevereinbarungen schließen und unterhalten);
  • die (Mitwirkungs-) Pflichten fristgerecht zu erfüllen, die (Mitwirkungs-) Handlungen fristgerecht vorzunehmen und Erklärungen fristgerecht abzugeben; und
  • rechtzeitig über die im Rahmen des Projekts erforderlichen Investitionen zu entscheiden und diese zu veranlassen,
  • den Auftragnehmer unverzüglich über Änderungen der Einsatzumgebung des Pflegegegenstandes zu unterrichten,
  • an den Auftragnehmer übergebenen Unterlagen und Informationen bei sich zusätzlich so zu verwahren, dass diese bei Beschädigung und/oder Verlust von Datenträgern rekonstruiert werden können.
  • nur fachlich und technisch ausreichend qualifiziertes Personal für Anfragen an die Hotline einzusetzen, das intern bei dem Kunden mit der Bearbeitung von Anfragen der Anwender des Pflegegegenstandes betraut ist,
  • auftretende Störungen bei der Nutzung der Umgebung unverzüglich dem Auftragnehmer anzuzeigen,
  • Zugangsdaten, insbesondere Benutzername und Passwort, vor unberechtigtem Zugriff durch Dritte durch geeignete Maßnahmen zu sichern.

(2) Dem Auftraggeber obliegt es, seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern. Er wird insbesondere unmittelbar vor jeder Installation und/oder sonstigem Eingriff durch den Auftragnehmer oder durch von diesem beauftragte Dritte eine vollständige Datensicherung sämtlicher System- und Anwendungsdaten vornehmen. Die Datensicherungen sind so zu verwahren, dass eine jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ist. Zudem hat er die seinem Zugriff unterliegenden Systeme gegen unbefugte Kenntnisnahme, Speicherung, Veränderung sowie sonstige nicht autorisierte Zugriffe oder Angriffe, gleich welcher Art, durch Mitarbeiter des Auftraggebers oder sonstige Dritte zu schützen. Hierzu ergreift er die nach dem neuesten Stand bewährter Technik geeigneten Maßnahmen in erforderlichem Umfang, insbesondere zum Schutz gegen Viren und sonstige schadhafte Programme oder Programmroutinen, außerdem sonstige Maßnahmen zum Schutz seiner Einrichtung, insbesondere zum Schutz gegen Einbruch. Bei Verwendung von nicht seinem Zugriff unterliegenden Systemen hat er seinen Vertragspartnern entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung regelmäßig zu überwachen.
(3) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter zu verschaffen, soweit dieses notwendig ist, um die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringen.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich und versichert hiermit, die Leistungen des Auftragnehmers nicht für rechtswidrige Zwecke oder nach dem im jeweiligen Land jeweils anwendbaren Recht verbotene oder in anderer Weise rechts- oder sittenwidrige Zwecke zu verwenden. Dem Auftraggeber ist es insbesondere untersagt, Leistungen des Auftragnehmers zur Verbreitung von Inhalten zu verwenden,

  • die nach dem im jeweiligen Land jeweils anwendbaren Recht strafbar wären (z.B. in Deutschland Volksverhetzung nach § 130 StGB, Anleitung zu Straftaten nach § 130a StGB und Gewaltdarstellung nach § 131 StGB, Verbreitung pornographischer Schriften nach § 184 bis § 184b StGB),
  • die gegen die im jeweiligen Land jeweils anwendbaren Vorschriften zum Jugendschutz verstoßen,
  • die ein Glücksspiel zum Gegenstand haben, sofern das Glücksspiel nach dem im jeweiligen Land jeweils anwendbaren Recht verboten ist, oder
  • die rassistischer oder diskriminierender Natur sind.

§ 9 Datenschutz

(1) Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer wird insbesondere, sofern er in Kontakt mit personenbezogenen Daten kommt, diese Daten i. S. d. Art. 28 DSGVO nur im Rahmen der Weisung des Auftraggebers erheben, verarbeiten oder nutzen. Die Vertragsparteien verpflichten ihre Mitarbeiter auf die Wahrung der Vertraulichkeit, sofern nicht bereits eine solche Verpflichtung besteht.
(2) Der Auftragnehmer zu regelmäßiger Datensicherung im erforderlichen Umfang verpflichtet. Er hat zudem geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen entsprechend Art. 28 DSGVO zu treffen. Insbesondere hat er die seinem Zugriff unterliegenden Systeme gegen unbefugte Kenntnisnahme, Speicherung, Veränderung sowie sonstige nicht autorisierte Zugriffe oder Angriffe, gleich welcher Art, durch Mitarbeiter des Auftraggebers oder sonstige Dritte zu schützen. Hierzu ergreift er die nach dem neuesten Stand bewährter Technik geeigneten Maßnahmen in erforderlichem Umfang, insbesondere zum Schutz gegen Viren und sonstige schadhafte Programme oder Programmroutinen, außerdem sonstige Maßnahmen zum Schutz seiner Einrichtung, insbesondere zum Schutz gegen Einbruch. Bei Verwendung von nicht seinem Zugriff unterliegenden Systemen hat er seinen Vertragspartnern entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung regelmäßig zu überwachen. Die Verpflichtungen des Auftraggebers nach der Datenschutzgrundverordnung, insbesondere seinerseits geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten zu treffen, bleiben unberührt.
(3) Sofern der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, verpflichten sich die Parteien, vor Durchführung des Auftrages eine Auftragsverarbeitungs-Vereinbarung, die den Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO genügt, abzuschließen.

§ 10 Geheimhaltung

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Gegenstände (z. B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
(2) Der Auftragnehmer verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Auftraggebers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen.

§ 11 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist beträgt
a) bei Sachmängeln für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Kaufsache, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
c) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.,
(2) Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln.

§ 12 Arbeitsergebnis und Nutzungsrechte

(1) An den vertragsgegenständlichen Leistungsergebnissen räumt der Auftragnehmer dem Kunden jeweils mit vollständiger Bezahlung der diesbezüglich geschuldeten Vergütung das nicht-ausschließliche Recht ein, die Leistungsergebnisse bei sich für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzwecks auf Dauer zu nutzen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim Auftragnehmer. Das vorstehend eingeräumte Nutzungsrecht darf durch den Kunden nur unter vollständiger Aufgabe der eigenen Nutzung an einen Dritten übertragen werden.
(2) Der Auftragnehmer kann das nach Abs. 1 eingeräumte Nutzungsrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen vereinbarte Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Auftragnehmer hat dem Kunden vorher eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfall und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann der Auftragnehmer den Widerruf auch ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat die Einstellung der Nutzung nach Erhalt der Widerrufserklärung unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für vom Auftragnehmer entwickelte bzw. erstellte Computerprogramme. Diesbezüglich richtet sich der Umfang der Rechteeinräumung nach den individualvertraglichen Vereinbarungen. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, erhält der Auftraggeber einfache Nutzungsrechte an für ihn angefertigten Computerprogrammen.

§ 13 Herausgabe von Gegenständen

Der Auftragnehmer wird alle Gegenstände, insb. Unterlagen, Tabellen, Ausarbeitungen, Hard- und Software und Kopien, die er im Rahmen seiner vertraglichen Tätigkeit erlangt hat, als anvertrautes Fremdeigentum sorgfältig aufzubewahren, vor jeder Einsichtnahme oder Nutzung Unbefugter zu schützen und auf Verlangen jederzeit zurückzugeben. Satz 1 gilt entsprechend für vom Auftragnehmer erstellte Gegenstände. Überlassene Daten, Softwareprogramme oder Unterlagen dürfen nicht kopiert oder vervielfältigt oder auf nicht dem Auftraggeber gehörenden Speichermedien gesichert werden. Bei Bedarf ist der Auftragnehmer jedoch berechtigt Kopien anzufordern.

§ 14 Voraussetzungen für Supportleistungen

(1) Der Auftragnehmer erbringt Supportleistungen nur während der vereinbarten Vertragslaufzeit, für die jeweils aktuelle Version des vereinbarten Pflegegegenstandes und gegen die vereinbarte Vergütung.
(2) Wird im Vertrag Drittsoftware als Pflegegegenstand vereinbart, gelten dafür die dort aufgeführten Einschränkungen.

§ 15 Behandlung von Störungsmeldungen

(1) Der Auftragnehmer nimmt Störungsmeldungen des Kunden entgegen, ordnet diese den vereinbarten Störungskategorien zu und führt anhand dieser Zuordnung die vereinbarten Maßnahmen zur Analyse und Beseitigung der Störungen durch.
(2) Das Störungsmanagement umfasst keine Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz des Pflegegegenstandes in nicht freigegebenen Einsatzumgebungen und/oder einem durch den Kunden oder Dritte veränderten Pflegegegenstand stehen.
(3) Der Auftragnehmer wird während der üblichen Geschäftszeiten (Mo – Fr von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr) ordnungsgemäße Störungsmeldungen des Kunden entgegennehmen und jeweils mit einer Kennung versehen. Auf Anforderung des Kunden bestätigt der Auftragnehmer den Eingang einer Störungsmeldung unter Mitteilung der vergebenen Kennung.
(4) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer entgegengenommene Störungsmeldungen nach erster Sichtung einer der folgenden Kategorien zuordnen:
a) Schwerwiegende Störung
Die Störung beruht auf einem Fehler des Pflegegegenstandes, der seine Nutzung unmöglich macht oder nur mit schwerwiegenden Einschränkungen erlaubt. Der Kunde kann diese Störung nicht in zumutbarer Weise umgehen und deswegen unaufschiebbare Aufgaben nicht erledigen.
b) Sonstige Störung
Die Störung beruht auf einem Fehler des Pflegegegenstandes, der seine Nutzung durch den Kunden mehr als nur unwesentlich einschränkt, ohne dass eine schwerwiegende Störung vorliegt.
c) Sonstige Meldung
Störungsmeldungen, die nicht in die Kategorien a) und b) fallen, werden den sonstigen Meldungen zugeordnet. Diese werden vom Auftragnehmer nur nach den dafür getroffenen Vereinbarungen behandelt.
(5) Bei Meldungen über schwerwiegende Störungen und sonstige Störungen wird der Auftragnehmer während der üblichen Geschäftszeiten innerhalb von zwei Werktagen anhand der von dem Kunden mitgeteilten Umstände entsprechende Maßnahmen einleiten, um zunächst die Störungsursache zu lokalisieren. Stellt sich die mitgeteilte Störung nach erster Analyse nicht als Fehler des Pflegegegenstandes dar, teilt der Auftragnehmer dies dem Kunden unverzüglich mit. Sonst wird der Auftragnehmer entsprechende Maßnahmen zur weitergehenden Analyse und Beseitigung der mitgeteilten Störung veranlassen oder - bei Drittsoftware - die Störungsmeldung zusammen mit den Analyseergebnissen dem Vertriebshändler oder Hersteller des Pflegegegenstandes mit der Bitte um Abhilfe übermitteln.
(6) Der Auftragnehmer wird dem Kunden ihm vorliegende Maßnahmen zur Umgehung oder Bereinigung eines Fehlers des Pflegegegenstandes, etwa Handlungsanweisungen oder Korrekturen des Pflegegegenstandes, unverzüglich zur Verfügung stellen. Der Kunde wird solche Maßnahmen zur Umgehung oder Bereinigung von Störungen unverzüglich übernehmen und dem Auftragnehmer bei deren Einsatz etwa verbleibende Störungen unverzüglich erneut melden.
(7) Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten werden Supportleistungen nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen gesondert zu vereinbarendes Entgelt erbracht.

§ 16 Hosting

(1) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen zur Zugänglichmachung von Inhalten über das Internet. Hierzu stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Systemressourcen auf einer virtuellen Umgebung zur Verfügung. Der Auftraggeber kann auf dieser virtuellen Umgebung Inhalte bis zum individuell gebuchten Umfang ablegen.
(2) Auf der virtuellen Umgebung werden die Inhalte unter der vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Internet-Adresse zum Abruf über das Internet bereitgehalten.
(3) Die Leistungen des Auftragnehmers bei der Übermittlung von Daten beschränken sich allein auf die Datenkommunikation zwischen dem vom Auftragnehmer betriebenen Übergabepunkt des eigenen Datenkommunikationsnetzes an das Internet und dem für den Auftraggeber bereitgestellten Server. Eine Einflussnahme auf den Datenverkehr außerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes ist dem Auftragnehmer nicht möglich. Eine erfolgreiche Weiterleitung von Informationen von oder zu dem die Inhalte abfragenden Rechner ist daher insoweit nicht geschuldet.
(3) Der Auftragnehmer erbringt die vorgenannten Leistungen mit einer Gesamtverfügbarkeit von 99,5 %. Die Verfügbarkeit berechnet sich auf der Grundlage der im Vertragszeitraum auf den jeweiligen Kalendermonat entfallenden Zeit abzüglich der nachfolgend definierten Wartungszeiten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, montags bis freitags in der Zeit von 22:00 bis 00:00 Uhr für insgesamt 8 Stunden im Kalendermonat Wartungsarbeiten durchzuführen. Während der Wartungsarbeiten stehen die vorgenannten Leistungen nicht zur Verfügung.
(4) Die Inhalte der für den Auftraggeber bestimmten Umgebung werden, sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, vom Auftragnehmer arbeitstäglich gesichert. Die Datensicherung erfolgt inkrementell in der Weise, dass die für einen Tag gesicherten Daten für eine Woche vorgehalten und frühestens danach gelöscht werden. Die Sicherung erfolgt stets für den gesamten Umgebungsinhalt und umfasst unter Umständen auch die Daten weiterer Auftraggeber. Der Auftraggeber hat daher keinen Anspruch auf Herausgabe eines der Sicherungsmedien, sondern lediglich auf Rückübertragung der gesicherten Inhalte auf die Umgebung.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Erbringung der Leistungen eingesetzte Hard- und Software an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen. Ergeben sich aufgrund einer solchen Anpassung zusätzliche Anforderungen an die vom Auftraggeber auf der Umgebung abgelegten Inhalte, um das Erbringen der Leistungen des Auftragnehmers zu gewährleisten, so wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese zusätzlichen Anforderungen mitteilen. Der Auftraggeber wird unverzüglich nach Zugang der Mitteilung darüber entscheiden, ob die zusätzlichen Anforderungen erfüllt werden sollen und bis wann dies geschehen wird. Erklärt der Auftraggeber nicht bis spätestens vier Wochen vor dem Umstellungszeitpunkt, dass er seine Inhalte rechtzeitig zur Umstellung, das heißt spätestens drei Werktage vor dem Umstellungszeitpunkt, an die zusätzlichen Anforderungen anpassen wird, hat der Auftragnehmer das Recht, das Vertragsverhältnis mit Wirkung zum Umstellungszeitpunkt zu kündigen.
(6) Sofern der Auftragnehmer personenbezogene Daten verarbeitet, tut er dies ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Auftraggebers. Er hat personenbezogene Daten zu berichtigen, löschen und zu sperren, wenn der Auftraggeber dies in der getroffenen Vereinbarung oder einer Weisung verlangt. Die Einzelheiten sind in einem Auftragsverarbeitung-Vertrag nach Art. 28 DSGVO zu regeln, der Bestandteil dieses Vertrages ist.

§ 17 Reseller-Ausschluss

(1) Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Leistungen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht zur gewerblichen Nutzung überlassen.
(2) In sonstigen Fällen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Überlassung gegenüber Dritten in sonstigen Fällen dem Auftragnehmer vorab in Textform anzuzeigen.

§ 18 Kaufverträge über Hardware bzw. Software

(1) Die Beschaffenheit der Kaufsache ergibt sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung und ergänzend aus der Bedienungsanleitung, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Zur Kaufsache wird eine Installationsanleitung geliefert, soweit sie für den bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendig ist und sofern nichts Abweichendes vereinbart wird. Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist.
(2) Die Kaufsache wird durch den Kunden installiert und in Betrieb genommen. Auf Wunsch des Kunden unterbreitet der Auftragnehmer ein Angebot über die Durchführung der Installation.
(3) Alle seitens des Kunden angeforderten Unterstützungsleistungen des Auftragnehmers (insbesondere Installation, Einweisung, Beratung) werden nach Zeitaufwand vergütet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

§ 19 Gewährleistung

(1) Für die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Auftraggeber oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(2) Software ist in der Regel nicht fehlerfrei. Sie hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. Keine Haftung wird dafür übernommen, dass die Software für die Zwecke des Auftraggebers geeignet ist und mit beim Anwender vorhandene Software zusammenarbeitet.
(3) Grundlage der Mängelhaftung des Auftragnehmers ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder vom Auftragnehmer (insbesondere in Katalogen oder auf dessen übernimmt der Auftragnehmer Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) wird keine Haftung übernommen.
(4) Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dem Auftragnehmer hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Auftragnehmers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Auftragnehmer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht des Auftragnehmers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Auftragnehmer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstattet der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Der Auftragnehmer kann Mehrkosten daraus verlangen, dass die Kaufsache verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Er kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird und der Auftraggeber die Mangelrüge nicht ohne Fahrlässigkeit erhoben hatte. Die Beweislast liegt beim Auftraggeber. § 254 BGB gilt entsprechend.
(9) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 20 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Beim Versendungskauf (§ 29 Abs. 1) trägt der Auftraggeber die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Auftraggeber gewünschten Transportversicherung. Sofern der Auftragnehmer nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellt, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) i. H. v. 5,- EUR als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber.
(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Der Auftragnehmer ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt wird der Auftragnehmer spätestens mit der Auftragsbestätigung erklären.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleiben Ansprüche des Auftragnehmers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers unberührt.

§ 21 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Auftragnehmers aus einem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf dem Auftragnehmer gehörende Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Auftragnehmer ist sich vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, ist die Geltendmachung dieser Rechte nur zulässig der Auftragnehmer, wenn wir dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von Waren des Auftragnehmers entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Auftragnehmer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Auftragnehmer ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben dem Auftragnehmer ermächtigt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Auftragnehmer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Auftragnehmer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10%, wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

§ 22 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung oder für Liefer-/Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtig oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
(4) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i. H. v. 5,- EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(5) Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommt.
(6) Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
(7) Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 beschränkt.

§ 23 Änderung der Vertragsbedingungen

Soweit nicht bereits anderweitig speziell geregelt, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese AGB wie folgt zu ändern oder zu ergänzen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Änderungen oder Ergänzungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen. Ist der Auftraggeber mit den Änderungen oder Ergänzungen der AGB nicht einverstanden, so kann er den Änderungen mit einer Frist von einer Woche zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform. Widerspricht der Auftraggeber nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der AGB als von ihm genehmigt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber mit der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der AGB auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

§ 24 Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist München. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
(4) Änderungen und Ergänzungen sowie ein Verzicht auf ein Recht aus dem jeweiligen Einzelvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der ausdrücklichen Bezugnahme auf den jeweiligen Vertrag, soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
(5) Soweit nicht in diesen AGB, einem Einzelvertrag oder in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen etwas anderes vorgesehen ist, ist kein Vertragspartner berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des anderen Vertragspartners seine Rechte aus diesem Vertrag an einen Dritten ganz oder teilweise abzutreten oder sonst zu übertragen.
(6) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das Gleiche gilt, wenn und soweit sich in diesen AGB eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt oder entspricht, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in diesen AGB vorgesehenen Umfang der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; in solchen Fällen tritt ein dem Gewollten wirtschaftlich möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) an die Stelle des Vereinbarten.